Subjektorientierte Drogenhilfe e.V.
Die Satzung des Vereins PDF Drucken E-Mail

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Subjektorientierte Drogenhilfe e.V.“

  2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

  4. Der Sitz des Vereins ist gleichzeitig Gerichtsstand.

  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1. Der Zweck des Vereins ist es:

  1. unentgeltliche, offene Beratungs- und Begegnungsorte für Menschen zu schaffen, die ihren Umgang mit Drogen und nicht stoffgebundenen Gratifikationen als problematisch einschätzen und eine Veränderung anstreben. Mit Drogen sind nicht nur die Illegalisierten wie XTC, Amphetamine oder Heroin gemeint, sondern auch die legal erhältlichen wie Tabak oder Alkohol. Als nicht stoffgebundene Gratifikationen sind u.a. Probleme mit Wettspielen, Spielen aller Art, aber auch Sex, Lebensmitteln und anderen Konsumgütern gemeint.
  2. angeleitete Selbsthilfegruppen anzubieten, die sich auf Grundlage der Kritischen Psychologie mit den oben genannten Problematiken im Einzelnen als auch im Allgemeinen auseinandersetzen: der gemeinsame Erfahrungsaustausch, die Durchdringung und Auseinandersetzung mit den einzelnen Problemen auf individueller als auch gesellschaftlicher Ebene, die Aufschlüsselung der begründeten Handlungen sowie die Veränderung von Bedingungen sind hier als wesentliche Aspekte genannt;
  3. den wissenschaftlichen Forschungsstand bezüglich der oben genannten Problematiken um weitere Erkenntnisse zu bereichern;
  4. den Teilnehmenden es zu ermöglichen sich Fähigkeiten anzueignen, welche ihnen dabei helfen, die von ihnen angestrebten Veränderungen umzusetzen. In diesem Sinne verstehen wir unsere Arbeit als Empowerment;
  5. die subjektwissenschaftliche Forschung und Methodik in die Praxis zu integrieren und weiterzuentwickeln;
  6. an den Gruppen Teilnehmende oder von außen an den Verein herantretende Personen Einzelfallhelfer_innen zu vermitteln.

2. Über diese konkreten Aufgaben hinaus ist der Verein folgenden Werten und Zielen verpflichtet:

  1. dem Engagement für eine Gesellschaft, in der jeder und jede in gleicher Weise am gesellschaftlichen Reichtum partizipieren und so ein selbstbestimmtes Leben in Würde, Sicherheit und Solidarität führen kann;
  2. im Sinne der allgemeinen Emanzipation der Überwindung jeder - insbesondere strukturellen - Trennung von Menschen nach Ethnie, Nation, Geschlecht, Religion oder sexueller Orientierung;
  3. soweit die unter § 2 Abschnitt 1 genannten Zwecke nicht beeinträchtigt werden, Gruppen und Projekte zu unterstützen, die den Werten und Zielen des Vereins entsprechen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins „Subjektorientierte Drogenhilfe e.V.“ können natürliche und juristische Personen sein, die sich bereit erklären die Vereinszwecke zu unterstützen, so wie die Prinzipien, Satzungen und Beschlüsse der Vereinsorgane anzuerkennen. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  3. Es werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben.
  4. Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
  5. Der Verein besteht aus aktiven, passiven, Förder- und Ehrenmitglieder:
  1. Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die die im Verein anfallenden Arbeiten verrichten.
  2. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung per Beschluss. Nur aktive Mitglieder sind stimmberechtigt.
  3. Passives Mitglied können alle Interessierten werden, so fern sie die Vereinsziele unterstützen. Über die Aufnahme passiver Mitglieder entscheidet der Vorstand per Beschluss.
  4. Fördermitglieder können aktive oder auch passive Mitglieder sein. Ihre etwaigen Förderbeiträge, die höher sein sollten als ein normaler Mitgliedsbeitrag, legen sie selbst fest. Sie sind von der ordentlichen Beitragspflicht befreit.Personen die sich um die Förderung der Gemeinschaftsziele besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
  3. Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Zuvor ist das betreffende Mitglied auf dessen Wunsch zu hören. Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen einberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine/n Protokollführer_in. Das Protokoll muss von der Protokollführer_in und der Versammlungsleitung unterschrieben werden.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Wahlen, Ersatz- und Ergänzungswahlen zum Vorstand,

b) die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes,

c) die Diskussion und Beschlussfassung über die inhaltlichen Schwerpunkte der Vereinstätigkeit,

d) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes,

e) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,

f) die Beschlussfassung über alle Anträge von Vereinsmitgliedern,

g) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

h) die Aufnahme neuer Mitglieder so weit nicht anders geregelt,

i) der Ausschluss von Mitgliedern.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Angestrebt werden Konsensbeschlüsse. Kommt kein allgemeiner Konsens zustande, fasst sie ihre Beschlüsse mit einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8. Ist eine Versammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine mit derselben Tagesordnung erneut geladene Versammlung mit der Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  2. Der Vorstand ist mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung abwählbar.
  3. Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem oder der ersten und zweiten Vorsitzenden und dem oder der Schatzmeister_in.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Sie können andere Personen zur Vertretung des Vereins bevollmächtigen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  6. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1000Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden
  7. Der Vorstand ist verantwortlich für:

a) die Führung der laufenden Geschäfte,

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung der Vereinsvermögens,

d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

e) die Buchführung,

f) die Erstellung des Jahresberichts,

g) der Ernennung von passiven Mitgliedern,

h) die Vorbereitung und,

i) die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einEn Kassenprüfer_in, der oder die nicht Vorstandsmitglied ist, auf die Dauer von einem Jahr. DiesEr übeberprüft am Ende des Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Das Ergebnis der Prüfung ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins sowie zur Änderung dieser Satzung bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an Fixpunkt e.V. oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in § 2 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
  3. Als Liquidatoren werden der oder die erste Vorsitzende und die oder der Schatzmeister_in bestellt.